Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Hier finden sie die Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen.

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  • Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

    Stand: 17.11.2020

    1.    Geltungsbereich

    1.1. Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als „Lieferungen“ bezeichnet) an Kunden im Sinne von Ziffer 1.2 gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend nur als „Bedingungen“ bezeichnet), soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

    1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).

    1.3. Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

     

    2.    Vertragsschluss, Vertragsinhalt

    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax und E-Mail gewahrt.

    2.2. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

    2.3. Von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Farb- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.

    2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

    2.5. Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Eine Garantie für unsere Produkte übernehmen wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Garantiezusage.

     

    3.    Preis und Zahlung

    3.1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk in Furtwangen, netto in EUR, inklusive der Kosten für die Verladung, zuzüglich der Kosten für Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Auf Wunsch versichern wir die Ware auf Kosten des Kunden für den Transport.

    3.2. Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Energie-, Material- oder Rohstoffpreise oder der Personalkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung von dem Vertrag zu lösen.

    3.3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung

    • bei einem Netto-Auftragswert bis 15.000,00 € innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungsdatum ohne jeden Abzug;
    • bei einem Netto-Auftragswert von mehr als 15.000,00 € in zwei Tranchen, und zwar 40 % des Rechnungsbetrages mit Auftragsbestätigung, 60 % mit Abnahme in unserem Haus bzw. Lieferung, jeweils 14 Tage netto ab Rechnungsdatum

    unserem Bankkonto anzuweisen.

    Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber und auch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an; Bankspesen trägt der Käufer. Sie sind sofort fällig.

    3.4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles berechnen wir ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, mindestens aber 10%.

    3.5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

    3.6. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch Einzelzwangsvollstreckungen gegen den Kunden, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, wie beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

     

    4.    Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen, Selbstbelieferungsvorbehalt

    4.1. Die Lieferung erfolgt mangels gesonderter Vereinbarung auf Kosten des Kunden.  

    4.2. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Transportschäden versichert.

    4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

    4.4. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

     

    5.    Lieferzeit

    5.1. Lieferfristen sind lediglich Circa-Fristen.

    5.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt der zu behandelnden Ware und einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit.

    5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft.

    5.4. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung für Verzugsschäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Unsere Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % pro angefangene Woche des Verzuges, insgesamt auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 9 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten. Im Übrigen gilt für unsere Haftung wegen Verzuges Ziffer 9.

    5.5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so berechnen wir bei Lagerung in unserem Werk je angefangenen Monat der Lagerung mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.

    5.6. Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

     

    6.    Höhere Gewalt

    6.1. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

    6.2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 6.1 genannten Fällen ausgeschlossen.

     

    7.    Eigentumsvorbehalt

    7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

    7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen jegliche Beschädigung oder Untergang ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

    7.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

    7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

    7.5. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt. In diesem Fall können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und -verwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Zusätzlich übersendet der Kunde eine Aufstellung über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist.

    7.6. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir aber den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

    7.7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffes entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

    7.8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

     

    8.    Haftung für Mängel

    8.1. Offene Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Sachmängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.

    8.2. Änderungen der Lieferung infolge technischer Verbesserung stellen keinen Mangel dar.

    8.3. Wir haften nicht für Rechtsmängel, die sich daraus ergeben, dass wir uns nach technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die der Kunde uns zur Verfügung gestellt hat.

    8.4. Wir haften für die rechtsmängelfreie Nutzung der Lieferungen außerhalb Deutschlands nur, wenn eine solche Nutzung vereinbart oder nach den Umständen bei Vertragsschluss zu erwarten war. Im Falle einer bestehenden Haftung für die Rechtsmängelfreiheit außerhalb Deutschlands haben wir dafür einzustehen, dass der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstehen, die wir zum diesem Zeitpunkt kannten oder grob fahrlässig nicht kannten.

    8.5. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – sofern der Mangel erheblich ist –  vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 9 Schadensersatz verlangen.

    8.6. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.

    8.7. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 8.5 zu.

    8.8. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben Mängel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wir haften aufgrund einer Garantie oder mangelbedingt wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

     

    9.    Allgemeine Haftung

    9.1. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    9.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und zwar - soweit in Ziffer 5.4 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt - beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Unsere Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleibt unberührt. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

    9.3. Schadensersatzansprüche gegen uns gemäß Ziffer 5.4 und Ziffer 9.2 Satz 1 verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

     

    10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

    10.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unser Geschäftssitz.

    10.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

    10.3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.

  • Allgemeine Einkaufsbedingungen

    Stand: 17.11.2020

    1.    Geltungsbereich

    1.1. Für alle – auch zukünftigen – Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur als Bedingungen bezeichnet), soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

    1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Lieferanten“ bezeichnet).

     

    2.    Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Schriftverkehr

    2.1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil abändern.

    2.2. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.

    2.3. Der Lieferant hat in seinem gesamten Schriftverkehr mit uns unsere Bestell-Nummer und unsere EDV-Nummer des bestellten Artikels anzugeben.

     

    3.    Liefer- und Herstellungszeit

    3.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Für die Einhaltung eines Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an.

    3.2. Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm die fristgerechte Erfüllung seiner Lieferung und/oder Leistung (nachfolgend einheitlich als „Lieferung“ bezeichnet) ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.

    3.3. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. 

    3.4. Der Zeitraum zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen.

    3.5. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

     

    4.    Lieferung / Annahme

    4.1. Jeder Lieferung müssen Liefer- und Versandpapiere mit den Angaben unseres Geschäftszeichens, unserer Bestellnummer, der Bezeichnung der Lieferung, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht (brutto und netto) der Lieferung beiliegen.

    4.2. Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung an unsere Anschrift zu senden.

    4.3. Wir sind berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.

    4.4. Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.

     

    5.    Preisstellung und Zahlung

    5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung, Verzollung und Versandkosten. 

    5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.

    5.3. Wir behalten uns die freie Wahl unter allen gängigen Zahlungsmitteln vor. Die Zahlungsfrist beginnt gemäß Ziffer 5.2 nach Rechnungseingang, aber in jedem Fall erst nach vertragsgemäßem, vollständigem Wareneingang und Erhalt der Unterlagen gemäß Ziffer 4, und nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

     

    6.    Verpackung

    6.1. Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen. Sonderverpackungskosten werden von uns nur nach vorheriger Vereinbarung übernommen.

    6.2. Nimmt der Lieferant die Verpackung auf unser Verlangen nicht für uns kostenfrei zurück, sind wir berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden oder, in Absprache mit dem Lieferanten, ihn stattdessen angemessen mit den Kosten der Entsorgung zu belasten.

     

    7.    Gefahrenübergang

    7.1. Die Gefahr geht mit abgeschlossener Entladung am Bestimmungsort auf uns über. Dies gilt auch, wenn wir eigene Transportpersonen einschalten.
    Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, geht die Gefahr bei erfolgreicher Abnahme durch eine von uns hierzu bevollmächtigte Person auf uns über.

     

    8.    Mägngelhaftung

    8.1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns oder unseren Kunden frei von Rechts- und Sachmängeln ist und dem anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen (z.B. DIN, VDE, VDI, TÜV, Ex-Richtlinien der BG) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

    8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle durchzuführen. Nach Eingang der Ware bei uns werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

    8.3. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte ungekürzt zu, insbesondere können wir statt der Nachbesserung auch die Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. Ferner sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder - sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen - nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.

    8.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme.

    8.5. Bessert der Lieferant Liefergegenstände aus oder ersetzt er sie ganz oder teilweise, beginnt die Verjährungsfrist der Ziffer 8.4 bezüglich dieser Teile erneut, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.

    8.6. Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.

     

    9.    Schutzrechte Dritter

    9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter – auch im Verwendungsland - verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, es sei denn, er hat eine solche Verletzung nicht zu vertreten.

    9.2. Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.

     

    10. Haftung

    10.1. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.

    10.2. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.

    10.3. Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.

    10.4. Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die angemessene Deckung nachzuweisen.

    10.5. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im Übrigen auch für jedes schon einfach fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.

    10.6. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Unsere Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleibt unberührt. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

     

    11. Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen

    11.1. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände von uns leiht. Der Lieferant lagert die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben. Diese Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

    11.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

     

    12. Bereitstellunng von Material

    Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Schuldhaft verursachte Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen. Die Gegenstände sind ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
     

    13. Geheimhaltung

    13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie geheimhaltungsbedürftige Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erhalten hat, Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

    13.2. Unterlagen sowie sonstige Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u. ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Gegenstände dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

    13.3. Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
     

    14. Datenschutz

    Der Lieferant ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden firmenspezifischen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
     

    15. Abtretung

    Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.
     

    16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

    16.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der in unserer Bestellung angegebene Bestimmungsort. Soweit ein solcher in der Bestellung nicht genannt ist, ist unser Sitz Erfüllungsort.

    16.2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

    16.3. Es gilt deutsches Recht.