Stand: 17.11.2020
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als „Lieferungen“ bezeichnet) an Kunden im Sinne von Ziffer 1.2 gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend nur als „Bedingungen“ bezeichnet), soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
1.3. Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax und E-Mail gewahrt.
2.2. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
2.3. Von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Farb- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2.5. Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Eine Garantie für unsere Produkte übernehmen wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Garantiezusage.
3. Preis und Zahlung
3.1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk in Furtwangen, netto in EUR, inklusive der Kosten für die Verladung, zuzüglich der Kosten für Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Auf Wunsch versichern wir die Ware auf Kosten des Kunden für den Transport.
3.2. Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Energie-, Material- oder Rohstoffpreise oder der Personalkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung von dem Vertrag zu lösen.
3.3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung
- bei einem Netto-Auftragswert bis 15.000,00 € innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungsdatum ohne jeden Abzug;
- bei einem Netto-Auftragswert von mehr als 15.000,00 € in zwei Tranchen, und zwar 40 % des Rechnungsbetrages mit Auftragsbestätigung, 60 % mit Abnahme in unserem Haus bzw. Lieferung, jeweils 14 Tage netto ab Rechnungsdatum
unserem Bankkonto anzuweisen.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber und auch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an; Bankspesen trägt der Käufer. Sie sind sofort fällig.
3.4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles berechnen wir ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, mindestens aber 10%.
3.5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch Einzelzwangsvollstreckungen gegen den Kunden, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, wie beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen, Selbstbelieferungsvorbehalt
4.1. Die Lieferung erfolgt mangels gesonderter Vereinbarung auf Kosten des Kunden.
4.2. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Transportschäden versichert.
4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.4. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
5. Lieferzeit
5.1. Lieferfristen sind lediglich Circa-Fristen.
5.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt der zu behandelnden Ware und einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit.
5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft.
5.4. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung für Verzugsschäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Unsere Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % pro angefangene Woche des Verzuges, insgesamt auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 9 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten. Im Übrigen gilt für unsere Haftung wegen Verzuges Ziffer 9.
5.5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so berechnen wir bei Lagerung in unserem Werk je angefangenen Monat der Lagerung mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.
5.6. Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
6. Höhere Gewalt
6.1. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
6.2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 6.1 genannten Fällen ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen jegliche Beschädigung oder Untergang ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt. In diesem Fall können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und -verwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Zusätzlich übersendet der Kunde eine Aufstellung über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist.
7.6. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir aber den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
7.7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffes entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
7.8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
8. Haftung für Mängel
8.1. Offene Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Sachmängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.
8.2. Änderungen der Lieferung infolge technischer Verbesserung stellen keinen Mangel dar.
8.3. Wir haften nicht für Rechtsmängel, die sich daraus ergeben, dass wir uns nach technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die der Kunde uns zur Verfügung gestellt hat.
8.4. Wir haften für die rechtsmängelfreie Nutzung der Lieferungen außerhalb Deutschlands nur, wenn eine solche Nutzung vereinbart oder nach den Umständen bei Vertragsschluss zu erwarten war. Im Falle einer bestehenden Haftung für die Rechtsmängelfreiheit außerhalb Deutschlands haben wir dafür einzustehen, dass der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstehen, die wir zum diesem Zeitpunkt kannten oder grob fahrlässig nicht kannten.
8.5. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – sofern der Mangel erheblich ist – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 9 Schadensersatz verlangen.
8.6. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
8.7. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 8.5 zu.
8.8. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben Mängel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wir haften aufgrund einer Garantie oder mangelbedingt wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Allgemeine Haftung
9.1. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und zwar - soweit in Ziffer 5.4 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt - beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Unsere Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleibt unberührt. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche gegen uns gemäß Ziffer 5.4 und Ziffer 9.2 Satz 1 verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unser Geschäftssitz.
10.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
10.3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.