1.1. Für alle – auch zukünftigen – Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend nur als Bedingungen bezeichnet), soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Lieferanten“ bezeichnet).
2.1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil abändern.
2.2. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.
2.3. Der Lieferant hat in seinem gesamten Schriftverkehr mit uns unsere Bestell-Nummer und unsere EDV-Nummer des bestellten Artikels anzugeben.
3.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Für die Einhaltung eines Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an.
3.2. Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm die fristgerechte Erfüllung seiner Lieferung und/oder Leistung (nachfolgend einheitlich als „Lieferung“ bezeichnet) ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.
3.3. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.
3.4. Der Zeitraum zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse werden wir dem Lieferanten unverzüglich mitteilen.
3.5. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
4.1. Jeder Lieferung müssen Liefer- und Versandpapiere mit den Angaben unseres Geschäftszeichens, unserer Bestellnummer, der Bezeichnung der Lieferung, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht (brutto und netto) der Lieferung beiliegen.
4.2. Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung an unsere Anschrift zu senden.
4.3. Wir sind berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben. Andernfalls ist der Lieferant verpflichtet, die für uns günstigste Versandart zu wählen.
4.4. Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung, Verzollung und Versandkosten.
5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
5.3. Wir behalten uns die freie Wahl unter allen gängigen Zahlungsmitteln vor. Die Zahlungsfrist beginnt gemäß Ziffer 5.2 nach Rechnungseingang, aber in jedem Fall erst nach vertragsgemäßem, vollständigem Wareneingang und Erhalt der Unterlagen gemäß Ziffer 4, und nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
6.1. Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen. Sonderverpackungskosten werden von uns nur nach vorheriger Vereinbarung übernommen.
6.2. Nimmt der Lieferant die Verpackung auf unser Verlangen nicht für uns kostenfrei zurück, sind wir berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden oder, in Absprache mit dem Lieferanten, ihn stattdessen angemessen mit den Kosten der Entsorgung zu belasten.
7.1. Die Gefahr geht mit abgeschlossener Entladung am Bestimmungsort auf uns über. Dies gilt auch, wenn wir eigene Transportpersonen einschalten.
Falls eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, geht die Gefahr bei erfolgreicher Abnahme durch eine von uns hierzu bevollmächtigte Person auf uns über.
8.1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns oder unseren Kunden frei von Rechts- und Sachmängeln ist und dem anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen (z.B. DIN, VDE, VDI, TÜV, Ex-Richtlinien der BG) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle durchzuführen. Nach Eingang der Ware bei uns werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.3. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte ungekürzt zu, insbesondere können wir statt der Nachbesserung auch die Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. Ferner sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder - sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen - nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
8.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme.
8.5. Bessert der Lieferant Liefergegenstände aus oder ersetzt er sie ganz oder teilweise, beginnt die Verjährungsfrist der Ziffer 8.4 bezüglich dieser Teile erneut, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.
8.6. Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
9.1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter – auch im Verwendungsland - verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, es sei denn, er hat eine solche Verletzung nicht zu vertreten.
9.2. Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.
10.1. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft.
10.2. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
10.3. Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.
10.4. Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die angemessene Deckung nachzuweisen.
10.5. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im Übrigen auch für jedes schon einfach fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten.
10.6. Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Unsere Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleibt unberührt. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
11.1. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände von uns leiht. Der Lieferant lagert die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben. Diese Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
11.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Schuldhaft verursachte Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen. Die Gegenstände sind ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie geheimhaltungsbedürftige Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erhalten hat, Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
13.2. Unterlagen sowie sonstige Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u. ä., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Solche Gegenstände dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
13.3. Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden firmenspezifischen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferanten aus dem Vertrag erwachsenen Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten leisten.
16.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der in unserer Bestellung angegebene Bestimmungsort. Soweit ein solcher in der Bestellung nicht genannt ist, ist unser Sitz Erfüllungsort.
16.2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
16.3. Es gilt deutsches Recht.